Die Satzung des VzFZ e.V.

Fassung vom 04.05.2019

Vereinsregister: VR 33414 B
Anschrift: c/o U. Morgenroth | Marthastraße 13 | 13156 Berlin

§ 1 Name, Sitz

▪ Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Zupfmusik e.V.
▪ Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 33414 B eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
▪ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

▪ Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52,2 AO, hier speziell der Zupfmusik im weiteren Sinne, die Bekanntmachung des Instrumentariums und die Förderung von dessen Anerkennung und Akzeptanz im öffentlichen Raum. Insbesondere werden mit den erlangten Mitteln öffentliche Konzerte und /oder Workshops, nach Möglichkeit auch Festivals veranstaltet, die geeignet sind, die Akzeptanz bzw. das Image der Zupfinstrumente zu verbessern. Im notwendigen Rahmen gehört auch Pressearbeit dazu (Tagespresse, Fachjournale, TV). Der Verein verfolgt somit ausschließlich gemeinnützige Ziele, die handelnden Personen sind ehrenamtlich tätig.
▪ Daneben kann der Verein auch die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts vornehmen, die gleichfalls die Förderung der Zupfmusik, mindestens aber die Förderung von Kunst und Kultur betreiben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

▪ Die Zielsetzung des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 52 Abs. 2 AO) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
▪ Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

▪ Mitglieder des Vereins sind

(1) Ordentliche Mitglieder:

a) Natürliche Personen als Einzelmitglieder ab 18 Jahre
b) Musikvereine und Instrumentalgruppen mit überwiegender Zupfinstrumentenbesetzung als juristische Personen

(2) Fördernde Mitglieder:

Natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des VZFZ als fördernde Mitglieder (ohne Stimmrechte in der Mitgliederversammlung) unterstützen wollen.

(3) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft kann mit 3-monatiger Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.

Ferner endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der Juristischen Person.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

▪ Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei zur Bestätigung des Beschlusses eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
▪ Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
▪ Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

▪ Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
▪ Die Mitgliederversammlung
▪ Der Vorstand
▪ Die Rechnungsprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

▪ Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
▪ Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und des Jahresberichtes des Vorstands
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresrechnungsberichtes und des Berichts der Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über a) und b) und Entlastung des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der zwei Rechnungsprüfer
f) Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem 1. Vorsitzenden und kann auf ein von ihr/ihm dafür beauftragten Vorstandsmitglied übertragen werden.

§ 10 Vorstand

▪ Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, und einem Beisitzer in beratender Funktion. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
▪ Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gem. § 26 (2) BGB erfolgt durch den Vorstand; dieser ist mit dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden jeweils allein vertretungsberechtigt.
▪ Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jede Geschäftsjahr, Buchung, Erstellung eines Jahresberichts
e) Führen eines Kontos
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

▪ Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

▪ Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden. Voraussetzung ist, dass alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig unter Darlegung des Beschlussthemas zur Stimmabgabe innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufgefordert werden.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die in der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt und werden vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder auf elektronischem Weg (E-Mail), in Ausnahmefällen auch per Postweg, einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen darf mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung konkret auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

§ 14 Ablauf von Mitgliederversammlungen und Beschlussfähigkeit

a) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
b) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
c) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
d) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
e) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Beratungsrecht, aber kein Stimmrecht.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft nach Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern an: Das Klingende Museum in Berlin e.V., Behmstraße 13, 13357 Berlin, das das erhaltene Vermögen im Sinne seiner Satzung unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gleichstellungsklausel

Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Damen und Herren gleichermaßen, unabhängig vom jeweiligen grammatischen Geschlecht.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Berlin, 04. Mai 2019
Der Vorstand